1798/99 – Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse für das linke Rheinufer

Vollständige Sammlung | der | Verordnungen und Beschlüsse | des | Bürger Regierungs-Kommissärs | und der | Central-Verwaltungen | der vier neuen Departemente auf dem linken Rheinufer | Mainz | gedruckt in der St. Rochushospitals-Buchdruckerei, durch Johann Wirth | Germinal 6ten Jahrs [April 1798]1

I. Band

Inhalt des ersten Hefts

Nr.InhaltS.
IBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums2, wodurch der Bürger Rudler als Regierungs-Kommissär ernennt, und demselben der Auftrag erteilt wird, die eroberten Länder zwischen Maas, Rhein und Mosel in Departemente zu organisiren1
IIAufruf des fränkischen Regierungs-Kommissärs B[ürger] Rudler an die Bewohner der auf dem linken Rheinufer gelegenen Länder, wodurch dieselben auf die Vorteile der neu einzufürenden Verfassung aufmerksam gemacht, und alle zur Eintracht und gemeinsamen Befolgung der Gesetze ermuntert werden3
IIIBeschluß desselben, wodurch die Requisitionen aufgehoben werden6
IVBeschluß desselben, daß die [diesseits des Rheins gelegenen fünf Bezirke der] eroberten Länder ihren Anteil an der Kontribution von den acht Millionen, [welche denselben von dem Obergeneral der deutschen Armee angesetzt worden] ohne Verzug abtragen sollen8
VBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, durch welchen der Regierungs-Kommissär allein bevollmächtigt wird, [im äussersten Notfälle] Requisitionen [an Geld oder Getraide] zu machen10
VIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Beamten, welche seit dem 21 Frimär d[ieses] J[ahres] irgend eine vom Lehnrecht herrürende Abgabe empfangen haben, dieselbe nebst den Kösten ersetzen sollen12
VIIBeschluß desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern verboten wird, Konventsglieder einzukerkern13
VIIIAufruf desselben an die Mainzer, und Beschluß, durch welchen alle bisher in Mainz bestandenen alten Gewalten aufgehoben, und eine Munizipal-Verwaltung und Friedensrichter eingesetzt werden16
IXBeschluß desselben, daß alle Einwohner von Mainz, welche von den Reichstruppen Lebensmittel oder Waaren an sich gebracht haben, bei dem Kriegs-Kommissär Lepelletier die Anzeige darüber machen sollen19
XSchreiben desselben an die National-Regie zu Bonn, an die Regierungen und Munizipal-Verwaltungen in den eroberten Ländern, in welchem er denselben bekannt macht, daß vom 1ten Pluvios des 6ten Jahrs an die Armee durch Lieferung mit Brod und Fourage versehen wird; nebst Modelen für Lieferungsscheine, im Falle die Einwohner durch dringende Umstände sich genötigt sähen, einen Teil dieser Lebensmittel zu stellen20
XIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, welches verordnet, daß der Benediktiner Paul Dumont, und der Franziskaner Hungers über den Rhein sollen gebracht werden22
XIIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, worinn das eroberte Land in 4 Departemente eingeteilt wird. Grenzen und Kantone derselben24
XIIIBeschluß desselben, wodurch die Art des Uebergangs aus der alten in die neue Ordnung der Dinge bestimmt wird. Die alten Gewalten werden aufgehoben. Die Papiere der alten höhern Gerichtsstellen sollen unter Siegel gelegt werden. Installirung der Departements-Verwaltungen und Gerichtshöfe30

Inhalt des zweiten Heftes

Nr.InhaltS.
XIVVerordnung des Reg. Kommissärs, in welcher nach Konstitutions-Artikeln, Gesetzen oder Auszügen aus Gesetzen die Regeln für die Verwaltungs-Geschäfte festgesetzt werden33
XVBeschluß desselben, welcher die Einteilung der vier neuen Departemente in Zuchtbezirke, nebst den dazu gehörigen Kantonen enthält57
XVIBerichtigte Territorial-Einteilung des Departements vom Donnersberg. Dessen Kantone, Hauptorte und Gemeinden derselben. Zuchtgerichte. Bureaux für die Einregistrirungs-Gebüren362
XVIIBeschluß des Reg. Kommissärs, welcher verordnet, daß das Gesez vom 9ten Vendemiär, und die Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums vom 17ten des nämlichen Monats, und vom 7ten Brümär dieses Jahrs über die National-Lotterie in den 4 neuen Departementen des linken Rheinufers bekannt gemacht und vollzogen werden sollen. Die National-Lotterie ist wieder aufgerichtet; alle übrigen Lotterien sind verboten. Einrichtung dieser Lotterie. Der Einsatz darf nicht weniger als 50 Centimes oder 10 Sols betragen. Erklärung der Spielarten; Plan und Tabelle über dieselben72
XVIIIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch den Ordens-Obern verboten wird, Befehle auszustellen, die den Mönchen auferlegen, ihre Klöster zu verlassen, und wo die Art vorgeschrieben wird, wie sie freiwillig aus denselben gehen können489

Inhalt des dritten Heftes

Nr.InhaltS.
XIXVerordnung des Bürger-Regierungs-Kommissärs, in welcher die Schriften und Akte angegeben werden, die zufolge verschiedener Gesetze der Einregistrierung unterworfen sind, nebst dem Tarife, welcher die Klassen dieser Akte nach dem verschiedenen Anschlage der davon zu entrichtenden Gebüren enthält–

Inhalt des vierten Heftes

Nr.InhaltS.
XXVerordnung, Tarif und Beschluß des vollziehenden Direktoriums über die Stempel-Gebür159
XXIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Einfürung des Stempels auf den 20ten Floreal dieses Jahrs festsezt177
XXIIVerordnung über die Patenten-Gebür, nebst Tarif für die fixe und proportionelle Gebür der verschiedenen Klassen von Gewerben178
XXIIIVerordnung, welche die Erhebungs-Art und den Betrag der auf die Spielkarten gelegten Stempel-Gebür bestimmt202
XXIVBeschluß des Reg. Kommissärs , wodurch eine Kommission zur Untersuchung der Klagen der Mainzer Patrioten errichtet wird206
XXVBeschluss desselben, wodurch die durch den vorhergehenden Beschluß niederzusetzende Untersuchungs-Kommission aufgehoben, und verordnet wird, daß die Klagen der Patrioten auf Entschädigung vor die gewönlichen Gerichtsstellen gebracht werden sollen208
XXVIVerordnung, welche die Art bestimmt, wie diejenigen, welche der Revolution wegen verhaftet oder vertrieben waren, um Kassation der gegen sie ergangenen Urteile anstehen können210
XXVIIBeschluss desselben, wodurch allen Vorstehern und Vorsteherinnen von Klöstern, Stiftern und geistlichen Körperschaften beiderlei Geschlechts verboten wird, in Zukunft Novizen, aufzunehmen211
XXVIIIBeschluß, welcher verordnet, dass alle und jede Gefälle und Einkünfte in die öffentlichen Kassen abgeliefert werden sollen212
XXIXBeschluß des Reg. Kommissärs, wodurch die Militärtaxen auf den schiffbaren Flüssen der eroberten Länder aufgehoben werden214
XXXBeschluß desselben, wodurch allen Einwonern der eroberten Länder, sowol Manns- als Frauenspersonen die dreifärbige Kokarde zu tragen befolen wird215
XXXIBeschluß desselben, wodurch den Vorstehern und Vorsteherinnen der Stifter und Klöster aufgegeben wird, über ihre beweglichen Güter Verzeichnisse auszustellen, und diese Güter der unmittelbaren Aufsicht der Munizipal-und Departements-Verwaltungen untergeben werden216
XXXIIBeschluß des Reg. Kommissärs, wodurch verordnet wird, daß der zu Zweibrücken umgesägte Freiheits-Baum mit aller Feierlichkeit, und auf Kösten der Freiheits-Feinde wieder errichtet werden soll219
XXXIIIBeschluß desselben, durch welchen die Militär-Exekutionen abgeschaft werden220
XXXIVBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch diejenigen Waaren angegeben werden, die als englische zu verkaufen oder einzufüren verboten sind, und die Art bestimmt wird, wie dieselben ausgefürt, und nach Verlauf der bestimmten Frist konfiszirt werden sollen223
XXXVBeschluß des vollziehenden Direktoriums, wodurch die Frist für den Verkauf englischer Waaren bis auf den 1ten künftigen Thermidor verlängert wird229

Inhalt des fünften Heftes

Nr.InhaltS.
XXXVIVerordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben231
XXXVIIFernere Verordnung über die Aufhebung der Prozeduren, welche auf bloße Revolutions-Handlungen Bezug haben233
XXXVIIIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Art bestimmt wird, wie die vormaligen Einnehmer in den eroberten Ländern, den neu angestellten Einnehmern der Registrirung und Domänen ihre Rechnungen abzulegen haben234
XXXIXVerordnung über die National-Regie der Domänen236
XLVerordnung über die Gebüren, welche von den fahrenden Posten und öffentlichen Wagen sollen erhoben werden251
XLIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, daß die Agenten von Lieferungs-Gesellschaften, deren Dienst aufhört, die National-Häuser räumen sollen253
XLIIBeschluß desselben, wodurch jedem Guts-Besitzer aufgegeben wird, die Anzeige über die Anzal und den Wert seiner Güter zu machen. Verfertigung einer Bevölkerungs-Liste der vier neuen Departemente255
XLIIIVerordnung über die Abschaffung des Adels, der herrschaftlichen Gerechtsame und Gebüren, des Zehnten, der Zünfte und Innungen, Adels-Zeichen und Titulaturen257
XLIVInstruktion [der Departemental-Verwaltung vom Donnersberg] für die Munizipal-Verwaltungen zur Vollziehung der verschiedenen Maßregeln, das Abreissen der Zeichen der Lehns-Herrschaft betreffend, vorgeschrieben durch die Verordnung des Regierungs-Kommissärs vom verflossenen 6ten Germinal308

Inhalt des sechsten Heftes

Nr.InhaltS.
XLVBeschluss des Regierungs-Kommissärs, wodurch den geistlichen Körperschaften, deren Mitglieder nicht alle anwesend sind, befolen wird, ein Verzeichnis über ihre beweglichen und unbeweglichen Güter einzugeben311
XLVIBeschluss der Central-Verwaltung vom Donnersberg, daß alle Personen , welche den geistlichen Körperschaften gehörige Kapitalien in Händen haben, die Anzeige darüber machen sollen313
XLVII*Beschluß des Reg. Kommissärs, wodurch alle Veräusserung, Tausch oder Abtretung der von Zünften oder Innungen herrürenden Güter für nichtig erklärt wird315
XLVIII*Beschluß desselben, daß alle öffentlichen Akte der Verwaltungen und Gerichte in französischer Sprache abgefaßt seyn sollen317
XLIXBeschluß desselben, wodurch mehrere öffentliche Blätter vom rechten Rheinufer in den vier neuen Departementen verboten werden319
LVerordnung über die Erhaltung der Kriegs-Plätze und Militär-Posten, wie nicht weniger über die Polizei der Festungswerke320
LIProklamation des Obergenerals der Armee von Mainz349
LIIAuszug aus dem Beschlusse des Vollziehungs-Direktoriums vom 22ten Germinal 4ten Jahres: Enthaltend eine Verordnung wegen der Verwahrung und Erhaltung der Festungen350
LIIIBeschluß des Regierungs-Kommissärs, wodurch die Einwoner der neuen Departemente eingeladen werden, sich einstweilen mit der fränkischen Konstitution des 3ten Jahrs bekannt zu machen5353
LIVDeportation des Mönchs Kronenberger–
LVBeschluß des Regierungs-Kommissärs, welcher die Erhebung einer abschlägigen Steuer von 12,500,000 Livres auf die vier neuen Departemente verordnet, und den verschiedenen Verwaltungen die Regeln vorschreibt, welche sie bei Verteilung und Einziehung ihrer verhältnißmäsigen Anteile zu befolgen haben351
LVIAufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bürger dieses Departements, worinn dieselben zur bereitwilligen Entrichtung der Territorial-Auflagen ermuntert werden364
LVIIInstruktion derselben an die Munizipal-Verwaltungen über die Vollziehung des Beschlusses des Regierungs-Kommissärs vom 2ten Germinal in Betreff der Güter-Erklärung366
LVIIIVerordnung kraft welcher eine Agentschaft der unmittelbaren Steuern errichtet wird370
LIX*Fortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern388
LXVerordnung über die den Schuldnern zu gestattenden Fristen6393

II. Band

Inhalt des ersten Heftes

Nr.InhaltS.
LXIIIVerordnung, welche die Art festsezt, wie die Verwaltungs- und gerichtlichen Ausgaben aufgelegt und bezalt werden sollen3
LXIVVerbot der Jagd und Fischerei, in den National-Domänen7
LXVAufruf der Central-Verwaltung des Departements vom Donnersberg an die Bewohner dieses Departements, worinn dieselben aufgemuntert werden, sich mit der Herstellung der Landstrassen zu beschäftigen10
LXVIBeschluß der Departements-Verwaltung vom Donnersberg und Instruktion über den Straßenbau12
LXVIIDie Einwoner sollen die Lieferungen an die Truppen machen, und dafür eine Entschädigung erhalten. Instruktion über den Dienst, und die Liquidirung dieser Lieferungen16
LXVIIISchreiben der Zentral-Verwaltung vom Donnersberg an die Munizipal-Verwaltungen, worinn denselben Erläuterungen über den vorhergehenden Beschluß des Regierung-Kommissärs gegeben werden20
LXIXEinrichtung der Primär-, Central- und Spezial-Schulen25
LXXFormalitäten zur Unterscheidung der ächten von den falschen Pacht- und Erbbestandstiteln29
LXXIVerordnung, die Erbschaften betreffend31
LXXIIErläuterungen über den Beschluß des Regierungs-Kommissärs vom 27ten Ventos d. J. in Betreff der Erhebung einer abschlägigen Steuer65
LXXIIIKorrespondenz-Wägen für das Departement vom Donnersberg70
LXXIVDie durch den Beschluß des vollziehenden Direktoriums vom 8ten Floreal d. J. für den Verkauf englischer Waaren anberaumte Frist wird auf den 1ten Messidor d. J. zurückgesezt75
LXXVFernere Verordnung über die Einrichtung der National-Lotterie in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers77
LXXVIUnterstützung und Entschädigung der geflüchtet-gewesenen Mainzer Patrioten82
LXXVIIZernichtung der Urteilssprüche der ehemaligen Gerichte von Mainz in Betreff des Güter-Verkaufs der aus dieser Stadt geflüchteten Patrioten83
LXXVIIIZuschrift des Bürger Rudlers, Regierungs-Kommissärs, an die Bewohner der vier neu-errichteten Departemente am linken Rheinufer85

Inhalt des zweiten Heftes

Nr.InhaltS.
LXXIXVerordnung über den Zivil-Stand der Bürger92
LXXXErrichtung von Kommerz-Tribunälen zu Mainz und Köln160
LXXXIDie durch die ehemaligen Regierungs-Gewalten der eroberten Länder aufgehobenen Sequester von den Gütern der Abwesenden, sollen wieder angelegt werden161
LXXXIIDie Verwaltungen und Agenten sollen keine andere Abgaben fodern als solche, die vom Regierungs-Kommissär angeordnet sind161
LXXXIIIPönal-Verordnung gegen die Diebe, Mörder, Straßenräuber, Emigrirten, verbannten Priester und ihre Mitschuldigen163
LXXXIVAlle Arten kirchlicher Zeremonien sind ausserhalb des zu ihrer Uebung erwälten Gebäudes verboten173
LXXXVVerlegung der Zollstätten an die Grenzen der neuen Departemente. Den Gemeinden Mainz, Köln und Koblenz wird die Niederlage fremder Waaren gestattet, die auf dem Rhein in denselben ankommen174
LXXXVIInstruktion für die Ingenieurs vom Straßen- und Brückenbau178

Inhalt des dritten Heftes

Nr.InhaltS.
LXXXVIIVerordnung, welche den Tarif der Zollgebüren enthält, die auf den Landstraßen erhoben werden sollen183
LXXXVIIIStrafen gegen diejenigen, welche die öffentlichen Beamten in ihren Verrichtungen beleidigen201
LXXXIXFestsetzung des Wehrtes eines Taglohns für das Departement vom Donnersberg203
XCErnennung der Notarien im Departemente vom Donnersberg204
XCIDen Mönchen und Nonnen soll, wenn sie ihre Klöster vorläufig verlassen, eine Pension ausbezahlt werden, die nicht über 800 Franks betragen darf207
XCIIAppellations-Gerichte für die von den fränkischen Truppen besezten mainzischen, trierischen und köllnischen Länder auf der rechten Rhein-Seite208
XCIIIDie Mautgebüren sollen vom 15ten Messidor 6ten Jahrs an erhoben werden209
XCIVDiejenigen öffentlichen Beamten, welche von ihren Verwalteten7 Bezahlungen verlangen, die das Gesetz ihnen nicht zugesteht, sollen vor dem Kriminal-Gerichte belangt werden210
XCVMaaßregeln in Betreff der Emigrirten und Abwesenden, welche zurückzukehren oder die Aufhebung des Sequesters verlangen212
XCVIVerzeichnis der von dem Auslande kommenden Eßwaaren, die von den Zollgebüren frei sind216
XCVIIUrteils-Spruch der Militär-Kommission, der den Emigrirten Nikolas Balthasar Masson zur Todes-Strafe [wegen Auswanderung] verurteilt218
XCVIII*Ansatz der Unterhaltungs-Gebüren welche für Passirung auf der großen Schiff-Brücke über den Rhein bei Mainz durch das Bureau zu Kastel8 zu erheben sind220
XCIX*Verfügungen in Betreff der Salz-Konsumtion222
CVerfügungen in Betreff der Patenten-Gebüren224
CIDiejenigen, welche seit der Abschaffung des Zehnten, solchen ferner bezogen, müssen denselben zurückerstatten226
CIIMaaßregeln zur Beschleunigung der Unterverteilung der Steuern in den Kantonen228
CIIIDie von den Munizipalitäten ausgestellten Kautions-Scheine in Betreff der englischen Waaren sollen von den Zoll-Beamten visirt werden233
CIVVerordnung über die Aufsuchung und Arretirung der Agenten Englands, der Emigrirten und der deportirten Priester, die zurückgekommen oder der Deportation unterworfen sind, der Mörder, Straßenräuber und Häupter der Chouans234
CVVerbot, die Arbeiten der der Republik gehörigen Berg- und anderer Werke, zu stören oder zu hindern236
CVIVerfügungen in Betreff der Waaren, welche den Rhein hinauf- oder hinunter gehen237
CVIIVerfügungen über die Anwendung des Beschlusses des Vollz. Direktoriums vom 28 Prärial 6. J[ahrs] in Betreff der Güter-Verkäufe der nach Frankreich geflüchteten Mainzer Patrioten239
CVIIIMaaßregeln der Departements-Verwaltung zur Erhaltung der Waldungen241
CIXDie in der Gemeinde Mainz wohnenden Pensionäre des ehemaligen Kurfürsten, oder anderer ehemaligen Fürsten vom linken Rheinufer, sollen über ihre Pensionen auf der Munizipalität die Deklaration machen246
CXDie Güter der ehemaligen Zünfte sollen auf die Art wie die National-Domänen verwaltet werden247
CXIMaaßregeln gegen die starke Desertion der Vorgesezten des äussern Handels248
CXIIVerfügungen, in Betreff der Einrichtung der Transit-Zoll-Bureaux249
CXIIIDie alten Polizei-Verordnungen in Betreff des Ladens und Transports der Waaren von einem Hafen der neuen Departemente zum andern, sollen fernerhin vollzogen und in den Bureaux des Transit-Zolles angeschlagen werden251
CXIVDas Schiffen mit Fähr- oder Fischer-Nachen ist bei Nachtzeit an den Ufern, wo Zoll-Brigaden liegen, verboten252
CXVHolz-Versteigerung, im 7ten Jahre, in den vier neuen Departementen auf dem linken Rhein-Ufer253
CXVIStrafen gegen diejenigen, welche die Uebung der religiösen Gebräuche stören, oder jemanden zur Feier eines religiösen Festes, oder zum religiösen Kosten-Beiträge nötigen; ferner gegen die Kirchendiener, welche durch Schriften oder Reden gegen die Republik aufhetzen255
CXVIINachricht an die Niderrheinischen Kaufleute in Betreff der mainzer Messe258
CXVIIIFernere Verordnung über das gerichtliche Verfahren in Kriminal-Sachen259
CXIXTerritorial-Einteilung des Saar-Departements261

Inhalt des vierten Heftes

Nr.InhaltS.
CXXZoll-Tarif [alphabetischer] der fränkischen Republik, über alle ein- und ausgehende Waaren, sammt einem Verzeichnisse derjenigen Handels-Artikels deren Ein- oder Ausfuhr den ersten Thermidor, im 6ten Jahre, verboten war273
CXXIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Abänderungen in der Führung des Zollwesens auf dem linken Rheinufer313
CXXIIDie ehemaligen Stadtgerichte, Waisen-Aemter oder Notarien, welche bisher die Vormundschafts- und Kuratel-Geschäfte noch immer fortsezten, sollen dieselben an die neu zu erwählenden Vormünder und Kuratoren übergeben315
CXXIIIFernere Verord[nung] über das Gerichts-Wesen in peinlichen Sachen316
CXXIV*Die zum Kaserniren der Gendarmerie erfoderlichen Gegenstände sollen von den dotirten geistlichen Häusern geliefert, und wo diese nicht zureichen, durch Kauf-Kontrakte angeschaft werden319
CXXVMunizipal- und Gemeinde-Ausgaben322
CXXVIWeder die öffentlichen Beamten, es sei bei Verwaltungen oder Gerichtsstellen, noch die Bediensteten derselben sollen für ihre Verrichtungen andere Gebüren nehmen dürfen, als solche wozu sie durch die Gesetze berechtigt sind324
CXXVIIVerfügungen in Betreff der ein- und ausgehenden Waaren, die Gebüren unterworfen sind. Strafen gegen diejenigen, welche verbotene Waaren ein- oder ausfüren327
CXXVIIIDas Volk wählt sich seine Religionslehrer selbst330
CXXIXInnere-Polizei der Gemeinden331
CXXXDie Nonnen, welche bestimmte Gelübde abgelegt haben, sollen aus den Klöstern gehen336
CXXXIDeportation des Mönchs Dillenburger von Blieskastel337
CXXXIIUmschreiben [der Einregistrierungs-Regie]. Das Porto der Briefe, welche an die Kommissarien des Direktoriums bei den Tribunälen adressirt sind, soll als Gerichtskosten zurückbezahlt werden338
CXXXIIIDie Weggeldergebühren sollen vom 1. Nivos an erhoben werden344
CXXXIVFernere Verordnung, die Abschaffung der Lehens-Rechte betreffend347
CXXXVDie Registrir-Einnehmer sollen einen Status über den Wehrt der in ihren Bezirken liegenden Güter einschicken350
CXXXVIDie Beschlüsse und Verordnungen des Reg. Kommissärs haben Verbindlichkeit vom zehnten Tage an, nachdem dieselben bei der Central-Verwaltung einregistrirt worden sind353
CXXXVIIVerfügungen in Betreff der Pässe354
CXXXVIIIFernere Verordnung, die Aufhebung der lehnsherrschaftlichen Rechte betreffend355
CXXXIXVerfügungen in Betreff des Transit-Zolles357
CXLStempel-Formalien für die Spielkarten358

Inhalt des fünften Heftes

Nr.InhaltS.
CXLITerritorial-Eintheilung des Roer-Departements361
CXLIIFortsetzung der Verordnung über die unmittelbaren Steuern368
CXLIIIVerordnung und Tarif der Schreib-Gebühren, Bezahlung der Dollmetscher, und der Dienstgelder der Gerichtsboten der Civil- und Handlungs-Gerichte in den vier neuen Departementen auf dem linken Rheinufer445
CXLIVVerfügungen, die Wiederherstellung der Landstraßen betreffend459
CXLVPolizei-Maßregeln in Ansehung der Fremden, Verdächtigen, Leute ohne Stand und Bettler464
CXLVIEröffnung der Central-Schule des Departements vom Donnersberg468
CXLVIIDie Erbbeständer sind gehalten, die auf die Güter, welche sie in Bestand haben, gelegte Steuern zu entrichten, mit Vorbehalt sich mit dem direkten Eigenthümer oder den beteiligten Partheien deßhalb zu setzen, oder ihrem Regreß gegen sie zu nehmen470
CXLVIIIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, enthaltend Maßregeln, um zu verhüten, daß die Geistlichen, und insonderheit die Mönche, ihren Einfluß auf die Leichtgläubigen nicht zu Erregung von Unruhen mißbrauchen472
CXLIXAufruf an die jungen Bürger des donnersberger Departements, freiwillige Dienste bei den fränkischen Armeen zu nehmen. Sie können entweder unter die im Innern oder in Italien stationirten Truppen treten475
CLEs sollen keine sogenannte Neujahrsgeschenke von öffentlichen Beamten oder Bediensteten angenommen werden477
CLIBei jeder Prozedur in Betreff eines von den Zollvorstehern des auswärtigen Handels gemachten Beschlags, soll die Instruktion schriftlich, und zwar in französischer Sprache geschehen479
CLIIFenster- und Thüren-Taxe480
CLIIIDer Name des verstorbenen Bürgers Felice Blau9, soll bei dem nächsten Feste der Dankbarkeit proklamirt werden483
CLIVDie an die öffentlichen Beamten gerichteten Petitionen oder Denkschriften, worinn dieselben mit einer andern Benennung, als jener eines Bürgers belegt werden, sollen unbeantwortet bleiben484
CLVSchluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffend die Ausfuhr des Holzes nach Holland durch die neuen Departemente der am linken Rhein-Ufer eroberten Länder485
CLVITerritorial-Eintheilung des Rhein- und Mosel-Departements486

III. Band

Inhalt des ersten Hefts

[Die Nummern 157 bis 163 fehlen]

Inhalt des zweiten Hefts

Nr.InhaltS.
CLXIVBeschluß über die Berg- und andere Werke Säg- und Papier-Mühlen etc., die der Republik gehören oder derselben Zinsen zu entrichten haben91
CLXVBeschluß in Ansehung zweier subordination […] Kantonverwaltung von Rübenach im Rhein- und Mosel-Departement92
CLXVIBeschluß, welcher Maaßregeln enthält, um den Unordnungen der Militär-Magazin-Verwahrer bei den Lieferungen der Gemeinden abzuhelfen93
CLXVIIAufrichtung eines neuen Zuchtgerichts und eines neuen Bezirks für die Steuereinnahme im Saardepartement94
CLXVIIIFernere Verordnung über die National-Lotterie95
CLXIXFortsetzung der Gerichts-Ordnung in blosen Polizei-, Zucht-, Polizei- und in peinlichen Sachen98
CLXXFortsetzung der Verordnung über die Verwaltungs- und Gerichts-Ausgaben100
CLXXIVerordnung über die Hypotheken-Verwaltung123
CLXXIIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch den Bewohnern des linken Rheinufers verboten wird, bei einer fremden Macht in Militärdienste zu treten151
CLXXIIIVerordnung über die Aufsicht des Gehalts und die Beziehung der Garantie-Gebühren von den Gold- und Silber-Materien und Arbeiten152
CLXXIVBeschluß wodurch verordnet wird, daß die Depositengelder von den Departements-Einwohnern in die Militärkassen eingeschossen werden sollen180
CLXXVFernere Verordnung über das Gerichtswesen in Civilsachen181

Inhalt des dritten Hefts

Nr.InhaltS.
CLXXVIFernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen185
CLXXVIIFernere Verordnung über die National-Verwaltung der Domänen225
CLXXVIIIFortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern226
CLXXIXBeschluss, wodurch der Bürger Marquis zum Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen ernannt wird228
CLXXXFortsetzung der Verordnung über die direkten Steuern231
CLXXXISteuern des siebenten Jahrs233
CLXXXIIFernere Gerichts-Ordnung in Civil-Sachen250
CLXXXIIIBeschluß, wodurch zwei Zeitungs-Blätter aus dem Roer-Departement verboten werden251
CLXXXIVVerordnung das Einführen von Gerichtschreiberei-Gebühren zum Vortheile der Republik in den Civil- und Handelsgerichtshöfen betreffend252
CLXXXVUmschreiben des Ministers der Gerechtigkeitspflege an die Friedensrichter in Betreff der Weggeldergebühren257
CLXXXVIVereinigung der Kantone Kontwig und Zweibrücken262
CLXXXVIIGebühren-Taxe für die öffentlichen Notarien des Departements vom Donnersberg entworfen durch das Civil-Tribunal des nämlichen Departements in Gemäßheit des 45ten Artikels des Reglements über die Notariat-Einrichtung vom 6ten Thermidor 6ten Jahres265
CLXXXVIIIFortsetzung der Civil-Gerichts-Ordnung266
CLXXXIX*Proklamation wegen des durch östreichische Söldner an den fränkischen Friedens-Gesandten zu Rastadt verübten Morde10270
CXCFortsetzung der Kriminal-Gerichts-Ordnung272
CXCIFortsetzung der Verwaltungs-Ordnung273
CXCIIFernere Verordnung die National-Lotterie betreffend280
CXCIIIVerordnung über die Garantie der Gold- und Silber-Materien283
CXCIV*Beschluß über die Deklaration der Patrimonial-Einkünfte der Gemeinden, und deren Verwendung zur Tilgung der Gemeinde Schulden283
CXCV*Beschluß, wodurch eine schließliche Rechnungs-Ablage von den Einnahmen, welche vor der gegenwärtigen Organisation der vier Departemente hergegangen sind, verordnet wird285
CXCVIFernere Verordnung über das Verwaltungswesen288
CXCVIIBeschluß, wodurch das kaiserliche Postamt zu Kastel bei Mainz aufgehoben wird290
CXCVIIIFortsetzung der Gerichtsordnung292
CXCIXFernere Verordnung über die direkte Steuern295
CCFernere Verordnung über die National-Regie der Domänen und des Registrir-Wesens297
CCIFernere Verordnung über die direkten Steuern299
CCIIFernere Verordnung über die Verwaltung der National-Domänen und des Einregistrir-Wesens302
CCIIIProklamation über die Einführung der Hipotheken-Ordnung307

Inhalt des vierten und lezten Heftes

Nr.InhaltS.
CCIVBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums enthaltend Polizeimaßregeln zur Verhütung der Ausfuhr von Früchten ins Ausland309
CCVFernere Verordnung über die Einführung einer Tabaks-Auflage311
CCVIFernere Verordnung über die Gerichtsschreiberei-Gebühren312
CCVIIFernere Verordnung über das Gerichtswesen317
CCVIIIBeschluß enthaltend Maßregeln zur Beschleunigung der Steuereingänge vom 7ten Jahr318
CCIXFernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen320
CCXFernere Verordnung über das Verwaltungs-Wesen321
CCXIFortsetzung der Verordnung in Betreff der National-Zölle325
CCXIIFernere Verordnung die Gebühren zur Unterhaltung der Landstrassen betreffend327
CCXIIIFortsetzung der Verwaltungs-Ordnung328
CCXIVFortsetzung der Verwaltungs-Ordnung329
CCXVFernere Verordnung über das Hipotheken-Wesen337
CCXVIErnennung des Bürgers Lakanal als Kommissar der Republik in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers346
CCXVIIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums in Betreff des Belagerungs-Zustandes der vier neuen Departement347
CCXVIIIErklärung in Belagerungsstand von Mainz und Kastel347
CCXIXZuschrift der donnersberger Departements-Verwaltung, um die Einwohner über den Belagerungsstand zu beruhigen348
CCXXBeschluß, welcher verordnet, daß die Einwohner der Gemeinde Mainz sich mit Sicherheits-Karten versehen sollen349
CCXXIBeschluß enthaltend kräftige Maßregeln zur schleunigen Eintreibung sowohl der Steuern als auch alles dessen, was an die Republik geschuldet wird351
CCXXIIBeschluß in Betreff der Inskriptionen der privilegierten und Hipothekar-Schuldfoderungen, welche den geistlichen Körperschaften der vier neuen Departemente zuständig sind354
CCXXIIIBeschluß, wodurch die Einregistrirung der vor der Verkündung der Verordnung vom 11ten Plüvios 6ten Jahrs für ächt angesehenen Akte verordnet wird355
CCXXIVBeschluss verordnend die Errichtung eines Bureau zur Entdeckung der Staats-Diebe in den vier neuen Departementen357
CCXXVBeschluß die in der Requisition und Konskription begriffenen Individuen betreffend358
CCXXVIFernere Verordnung über die Registrirungs-Gebühr359
CCXXVIIProklamation des Vollziehungs-Direktoriums an die Franken360
CCXXVIIIBeschluß enthaltend Maßregeln gegen die Zahlpflichtigen an das National-Domän367
CCXXIXBeschluß verordnend die Errichtung einer Kriegskasse in Mainz zur Bestreitung der Belagerungs-Ausgaben und ihre Bildung von den Fonds der verschiedenen öffentlichen Dienstfächer368
CCXXXBelagerungsstand des Rhein- und Moseldepartements370
CCXXXIBeschluß des Vollziehungs-Direktoriums, wodurch der Kommissär der Republik Bürger Lakanal den Auftrag erhält, die Sache wegen dem Belagerungsstande des Rhein- und Mosel-Departements zu untersuchen371
CCXXXIIMessen und Märkte des Departements Donnersberg373

Anmerkungen

  1. Fundstelle: BSB München, Signatur  J.gall. 53-1,1 bis 3,4; https://mdz-nbn-resolving.de/details:bsb11412759 und folgende. ↩
  2. Im französischen Original "Directoire exécutif". ↩
  3. »Man hat diesen Beschluß vorgerückt, damit dem Leser nicht unbekannt bleibe, daß der Beschluß Nro. 12 im ersten Hefte, und der hier unmittelbar vorhergehende nur insoweit gelten, als die Zentral-Verwaltungen keine berichtigte Einteilung ihrer Departemente vorgeschlagen haben« ↩
  4. »Dieser Beschluß gehört noch in das erste Heft; er wird hier nachgeholt, weil man ihn nicht gleich bei der Hand hatte« ↩
  5. »Die gegenwärtigem Beschlusse beigefügte Konstitution soll in einem der nächsten Bände als Anhang erscheinen« ↩
  6. Mit den beiden folgenden Nummern sind die Registerseiten gezählt worden. ↩
  7. Französisch: administrés, gemeint sind die Bürger. ↩
  8. Kastel, auf der rechten Rheinseite Mainz gegenüber, gehörte Jahrhunderte lang zu Mainz, seit 1945 Stadtteil von Wiesbaden. ↩
  9. Felix Anton Blau (* 15. Februar 1754 in Walldürn im Odenwald; † 23. Dezember 1798 in Mainz) war ein deutscher katholischer Priester, Theologe, Politiker (Jakobiner) und als einer der radikalsten Aufklärer im deutschen Katholizismus auch einer der führenden Köpfe der kurzlebigen Mainzer Republik nach der Französischen Revolution. ↩
  10. Der Rastatter Gesandtenmord in den Nachtstunden des 29. April 1799 beendete die Friedensbemühungen zwischen Frankreich und Österreich. Ermordet wurden Antoine Bonnier d’Alco aus Montpellier, vor der Revolution Präsident des dortigen Gerichts, und  der ehemalige Priester Claude Roberjot. ↩

Die Inhaltsangaben folgen buchstabengetreu der Vorlage; Zusätze in [eckigen Klammern] stammen ebenfalls aus der Vorlage bzw. vom Herausgeber. Mit * markierte Nummern sind in der Vorlage verdruckt und hier nach der fortlaufenden Zählung berichtigt (die ursprüngliche Lesung erscheint beim Darüberfahren): XLVI→XLVII, XLVII→XLVIII, LXIX→LIX, XLVIII→XCVIII, XLIX→XCIX, CXLIV→CXXIV, CLXXIX→CLXXXIX, CLCIV→CXCIV, CLCV→CXCV. Jede Nummer ist direkt verlinkbar, z. B. #nrCXXIV.