1715 Platz- oder Mess-Ordnung

[Aus dem] „CHUR-CÖLLNISCHEN CAPELLN- und HOFF-CALENDER, Für das Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unseres Seeligmachers Jesu Christi MDCCXXII ...“[1]

Capellen-Ordnung

Welcher gestalten man sich in selbiger bey denen dieshalber verordneten Kirchen-Gängen zu verhalten hat, vermög des hierüber gnädigst ergangenen Churf. Befelchs, vvie[2] folgt:

DECRETUM

Reverendissimi ac Serenissimi Domini Domini Ducis Electoris Coloniensis etc. etc.

[…]

Primo.

Wie einer dem andern in der Kirchen folgen soll, sowohl wan man zum Opffer geht, als wan man etwas von Ihro Churfürstl. Durchl. oder einem andern Officiatore, in der Kirchen anzunehmen hat von geweythen sachen: als an Maria Lichtmes die Kertzen, am Aschen-Mittwoch die Aschen, an Mitt-Fassten das geweythe Saltz, am Palm-Sonntag die Palmen, an Char-Freytag bey der Veneration des H. Creutzes, und also in allen dergleichen Functionen, die das Jahr hindurch vorfallen.

I. Es wird der gantze Churf. Hoff-Staab abgetheilt in vier Theilen, welche seynd

1. Der Hoff-Clerus

2. Der Hoff-Staab

3. Die Hoff-Militz

4. Die Hoff-Liberey

Jeder Theil wird allezeit auffgeführt durch einem vortretenden Mazzarium[?] mit Vortragung der Mazza[?], damit der

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Unterschied von einem zum andern beobacht werde.

II. Der erste Theil vom Hoff-Clero, wan Ihre Churf. Durchl. Selbst Officiator seynd

1. Ihre Churf. Durchl.

2. Alle Bischoffen, so parati seynd, und mit der Inful [=Bischofsmütze, heute: Mitra] und dem Pluviali [=Umhang] assistiren

3. Alle Praelati Infulati, so selbige, wie erstgemelt, assistiren

4. Alle Praelati, so ohne Inful, in Pluviali assistiren

5. Der Presbyter assistens, wan er nicht selbst Mitriert ist, sonsten geht er allen obrigen vor, mit welchen er sich in pari gradu befind

6. Die zwey Diaconi assistentes

7. Der Diaconus Evangelii

8. Der Sub-Diaconus Epistolae

9. Der Sub-Diaconus Crucis

10. Alle anwesende Assistentes, so parati seynd, nemblich die Presbyterii, Diaconi und Sub-Diaconi, auch assistentes Episcopi, so bey dem Altar dienen, wan sie parati seynd

11. 11. Alle Bischoffen, so im Rochet [=Priesterhemd] mit dem Manteletto zugegen, und nicht parati seynd

12. Der übrige Clerus, so wohl von Domb-Herren

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als Capellanen im Chor-Habit.

13. Cantores oder Musicanten in Chor-Röcken nach dem Alter ihrer Auffnehmung in Churf. Diensten, worunter jedoch jene, so den Titul als Churf. Cammer-Diener haben, denen übrigen vorgehen, unter welchen mit Chor-Röcken angethanen Musicanten die Capellen-Knaben die letzten seynd

14. Die 9. bis 12. Togati, oder Kirchen-Diener, worunter zum ersten gehen

Die Mazzarii, nach selbigen

Der Sommelier

Der Leib-Schneider

Der Cammer-Portier

Der Tappezier

Die Ritten-Stuben-Portier

Die Silber-Diener, und

Der Capellen- Diener, womit der erst Theil beschlossen wird.

III. Wan aber Ihre Churf. Durchl. nicht selbst Officiator seynd, sondern in der Cappa, oder in dem Mozzet assistiren, so wird die Ordnung also gehalten.

1. Der Officiator

2. Der Prebyter assistens, so einer zugegen ist

3. Der Diaconus

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4. Der Sub-Diaconus

5. Ihre Churf. Durchl.

6. Alle Bischoffen, wan selbige in Habitu Chori, das ist in dem Mantellet, erscheinen

7. Alle Praelaten imgleichen

8. Alle Domb-Herren, so selbige in Habitu Chori seynd

9. Alle Chor-Herren

10. Alle Churf. Hoff-Capellän

11. Alle Vicarii der Stiffter

12. Die Alumni des Seminarii

13. Alle Cantores oder Hoff-Musicanten

14. Die Capellen-Knaben

15. Die Togati, oder Kirchen-Diener, wie vor II, Art.14

IV. Der zweyte Theil, nemlich der Hoff-Staab

1. Ihre Churf. Durchl., so sie nur im Mantel, und nicht im Rochet dem GOTTES-Dienst beywohnen

2. Alle frembde Ministri, die bey Ihrer Churf. Durchl. Hoff sich mit einem Caractere auffhalten

3. Der Herr Obrist Lands-Hoff-Meister Bischoff von Leitmeritz, im fall selbiger nicht in Habitu Chori, das im Rochet, oder Inful seye, sonst nimmt er seinen Rang unter den Bischoffen, wie im ersten Theil angemerckt

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4. Alle Bischoffen, so nicht im Rochet, sondern allein im Mantel erscheinen

5. Alle Domb-Herren im gleichen Verstand

6. Der Obrist Hoff-Meister

7. Der Obrist-Cammerer

8. Der Obrist-Cantzler

9. Alle Adeliche würckliche geheime Räth, in der Ordnung ihrer Possess-nehmung im geheimen Rath

10. Der Obrist Hoff-Marschall

11. Der Obrist Stall-Meister

12. Die Praesidenten nach der Ordnung der Collegien, als Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths

13. Der Gouverneur des Gardes

14. Der Land-Drost in Westphalen

15. Der Statthalter im Vest-Recklinghausen

16. Der Capellanus Honoris, wan er nicht im Chor-Habit ist

17. Der Ober Hoff-Meister

18. Der Ober-Cammerer

19. Der Ober-Marschall

20. Der Ober Stall-Meister

21. Der Ober Jäger-Meister

22. Die Capitaines des Gardes du Corps zu Pferd

23. Der Capitaine des Gardes du Corps zu Fus

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24. Der geheimer Raths Cantzler

25. Die Vice-Praesidenten der Collegien, nach der Ordnung auch von Geistlichen-, Hoff-, Cammer und Kriegs-Rath

26. Der Ober Küchen-Meister

27. Der Ober Silber-Cammerer

28. Der Vice Stall-Meister

29. Alle gelehrte geheime Räth in der Ordnung ihrer Promotion

30. Der Jäger-Meister in Westphalen

31. Der ältere Churf. Cammerer im Vest-Recklinghausen

32. Der ältere Churf. Cammerer im Monat- oder Wochen-Dienst

33. Alle Churf. Cammerer nach ihrer Ordnung, wie selbe den Schlüssel bekommen haben, worunter auch die Ober-Officier von denen Leib-Gardien ihren Rang, als Cammerer, mitnehmen

34. Die Directores Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths

35. Alle würckliche Geistliche Räth nach promivirter Ordnung

36. Die würckliche Hoff-Räth, dienende Churf. Leib-Medici, nach den anciennete ihrer Annehmung

37. Alle Churf. Truchsessen ordentlicher Weis auch

38. Die würckliche Cammer-Räth, und Churf. geheime Secretarii, nach der anciennete ihrer angestandenen Diensten

39. Alle würckliche Kriegs-Räth, und

40. Alle Geist- und Weltliche Titular-Räth nach der Ordnung auch, so fort dan

41. Alle Churf. Cammer-, Püchsen- und Edel-Knaben

42. Der Edel-Knaben Hoff-Meister

43. Der Ober-Vogt, und das hohe Weltliche Scheffen-Gericht in Bonn, bis zum letzten Scheffen inclusive

44. Der Churf. Cammer-Schreiber

45. Alle Churf. würcklich-dienende Cammer-Diener

46. Der Churf. Cammer-Fourier [=Verpflegungsbeamter]

47. Alle Churf. Titular-Cammer-Diener

48. Die Secretarii von Geistlichen-, Hof-, Cammer- und Kriegs-Rath

49. Der Edel-Knaben Praeceptor [=Ausbilder]

50. Alle Cantzley-Verwandte des geheimen Raths, bis auff die Cantzelisten inclusive

51. Der Burg-Graf der Churf. Residentz

52. Alle würcklich-dienende Cammer-Portier

53. Der Hoff-Fourier

54. Alle Cantzley-Verwandte Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths

55. Die Ritter-Stuben-Portier, und nach selbigen die Titular-Portier, womit der zweyte Theil beschlossen wird.

V. Ob zwar noch viel andere Hoff-Bediente seynd, denen ihr Rang in der Hoff-Ordnung ausgemacht ist, so hat es doch die Erfahrenheit bewiesen, das selbige zu denen Opffer Gängen, und dergleichen Functionen die gröste Unordnung bisweilen verursacht haben; damit aber solches nicht mehr geschehe, so haben jene von ihnen, so in obangeführter Ordnung mit keinem Rang versehen seynd, sich bey Ihro Churf. Durchl. unterthänigst anzugeben, umb nach gestalt ihrer hohen und niedern Bedienung einen Rang aus obbenehmsten entweder Cammerers, Raths, Cammer-Dieners, Canthley-Verwandtens, oder Portiers anzubitten, und zu erhalten, nach welchen alsdan ein jeder ins künfftig gehen solle ausser deren man keinem, in der Capellen, einen Rang zustehen wird.

VI. Wan jemand zwey Chargen hat, nihm er allezeit den Rang von der fürnehmeren

VII. Der dritte Theil, nemlich die Hoff-Militz

1. Der Unter-Officier der drey Churf. Leib-Gardien, in dem Rang ihrer Compagnien, bis auf die Caporalen exclusive

2. Der Ober-Trompetter

3. Alle Hoff- und Leib-Gardien Trompetter und Paucker

4. Die Hoff-Hautbois [=Oboisten]

5. Die Hatschier-Caporalen [= Hof-Garde]

6. Die Carabinier-Caporalen

7. Die Trabanten-Caporalen

8. Die Hatscher-Vice-Caporalen

9. Die Carabinier-Vice-Caporalen

10. Die Trabanten Vice-Caporalen

11. Die Trabanten Tambours

12. Nach diesen kommen die Fourier von denen drey Leib-Gardes Compagnien, und nehmen diese, wan etwas geweyhtes auszutheilen, solches Büschel-weis an, ein jeder für seine Compagnie, massen die Gemeine ihr Gewehr niemals verlassen, wormit der dritte Theil beschlossen wird.

VIII. Der vierte Theil, nemlich die Hoff-Liberey

1. Der Fuder-Meister

2. Der Fuder-Schreiber

3. Der Sattel-Knecht

4. Die Hoff-Laquais

5. Die Heyducken [= Söldner]

6. Der Leib-Gutschier

7. Der Feld-Gutschier

8. Der Soufflet-Meister

9. Die Sessel-Träger

10. Der Wagen-Meister

11. Der Truhen-Knecht

12. Der Weeg-Weiser

13. Der Senfften-Meister

14. Die Hoff-Thorwärter

15. Die Cantzley-Botten von Geheimen-, Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath

16. Der Hoff-Stall-Pfleger, so für alle Stall-Bediente ins gesambt niehmt, wan etwas ausgetheilt wird, darmit der vierte und letzte Theil beschlossen ist.

IX. [diese Ordnung ist zu beachten.]

X. [für die Prozessionen gilt die Aufwartungs-Instruktion.]

Secundo.

Die Sessiones aber betreffend, wan Ihre Churf. Durchl. Capellen halten, und unter dem Baldachin stehen, soll es nach folgendem Schema verricht werden.

I. Das Presbyterium anbelangend wird selbiges eingericht, wie es im Hoff-Capellen-Ceremoniali begriffen […]

II. Beyderseits werden gesetzt vier lange Bänck in der Kirchen hinunder, welche aneinander zwey und zwey anstossen, unterhalb am Ende dieser Bäncken in der Mitte aber werden gesetzt zwey kleine Zwerch-Bänck, so eingefangen werden mit einem Geländer, damit das antringende Volck keine Zerstöhrung anfange. Die vorderen zwey lange Bänck seynd beiderseits bedeckt mit Tuch, worunter ein Fus-Theppich

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ist, welcher vorschiesst auff der Evangelii Seiten allein, dergestalt, damit ein Tabouret-Sessel darauf stehen kann für Ihro Excellentz Herrn Obrist-Lands-Hoff-Meister Grafen von Königsegg, Bischoffen zu Leitmeritz, als anwesenden premier Minister, an welchem Platz jederzeit sich in dessen Abwesenheit hinstellt der anwesende nachfolgende fürnehmere Minister. Hinter denen vorderen zwey langen Bäncken seynd zwar auch die hindere zwey lange Bänck gleich wie nach selbigen am End unten her die über zwerch stehende zwey kleine Bänck mit Tuch bedeckt, aber kein Fus-Theppich dabey gebraucht wird.

III. Die Farben dieser Bedeckung richten sich allezeit nach Ihrer Churf. Durchl. Talar-Farb. Primo, wan Ihre Churf. Durchl. den rothen Talar anhaben, so ist auch die Bedeckung roth. Secundo, tragen Ihre Churf. Durchl. den Violet-Farben Talar, so ist die Bedeckung violet, wie noch an Sonn-Tägen in der Fasten[zeit] „Laetare“ und im Advent „Gaudete“ genannt, obschon bey solchen Tägen ihr Churf. Durchl. den Rosen-Farben Talar tragen. Tertio, tragen Ihre Churf. Durchl. den Klag-Talar, so ist die Bedeckung schwartz, ausgenommen am Aschen-Mittwoch, da es Violet verbleibt. Quarto, am Char-Freytag ist kein Bedeckung, sondern alle Bänck verbleiben blos oder unbedeckt.

IV. Die Stellung der Personen aber ist folgende

Zur Evangelii Seiten auff dem Tabouret-Sessel

1. Der Obrist Lands-Hoff-Meister, oder in dessen Abwesenheit der nachfolgende fürnehmere anwesende Minister

V. Zur Evangelii Seiten auff der ersten oder vorderen Banck

1. Alle Abgesandten, wie IV, Art. 2 von der ersten Abtheilung

2. Alle Bischoffen, so nicht im Rochet, sondern im Mantel erscheinen

3. Alle Domb-Herren, in der Ordnung der Ertz- und Hoch-Stifftern, wie selbe den Rang in Imperio haben

4. Der Obrist Hoff Meister

5. Der Obrist-Cammerer

6. Der Obrist-Cantzler

7. Alle Adeliche geheime Räth

8. Der Obrist Hoff-Marschall

9. Der Obrist Stall-Meister

10. Die Praesidenten von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath

11. Der Gouverneur des Gardes

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12. Der Land-Drost in Westphalen

13. Der Statthalter im Vest-Recklinghausen

14. Der geheimer Raths-Cantzler

15. Die Vice-Praesidenten Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths

16. Alle gelehrte geheime Räth

VI. Zur Evangelii Seiten auff der zweyten oder hindern Banck

1. Die Directores von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath

2. Alle würckliche Geistliche Räth

3. Die würckliche Hoff-Räth, und dienende Churf. Leib-Medici

4. Alle Cammer-Räth, und geheime Secretarii

5. Die Kriegs-Räth

6. Alle Geist- und Weltliche Titular-Räth

VII. Zur Evangelii Seiten hinter denen zwey Bäncken zwischen dem Geländer ohne Sitz-Banck

1. Der Churf. Cammer- Schreiber

2. Alle würcklich-dienende Cammer-Diener

3. Alle Churf. Titular-Cammer-Diener

4. Die Secretarii Geistlichen-, Hof-, Cammer und Kriegs-Raths

VIII. Zur Evangelii Seiten ausser des Geländers

1. Die Churf. Hatschier Leib-Gardes-Compagnie, vor welcher stehen derselben sambtliche Unter-Officier

2. Der Churf. Cammer-Fourier aber steht hinter des Obrist Lands-Hoff-Meisters Tabouret-Sessel

IX. Zur Epistel-Seiten auff der ersten oder vorden Banck

1. Der Ober Hoff-Meister

2. Der Ober-Cammerer

3. Der Ober-Marschall

4. Der Ober Stall-Meister

5. Der Ober Jäger-Meister

6. Die Capitaines des Gardes du Corps zu Pferd

7. Der Capitaine des Gardes du Corps zu Fus

8. Der Ober Küchen-Meister

9. Der Ober Silber-Cammerer

10. Der Vice Stall-Meiser

11. Der Jäger-Meister in Westphalen

12. Der Jäger-Meister im Vest-Recklinghausen

13. Der ältere Churf. Cammerer im Monat- oder Wochen-Dienst, so selbiger nicht bey dem Thron für Ihro Churf. Durchl. etwa zu thun hat

14. Alle Churf. Cammerer

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X. Zur Epistel-Seiten auff der zweyten, oder hindern Banck

1. Die Churf. Truchsessen, worunter jener, so den Wochen-Dienst hat, der erste ist

2. Der Ober-Vogt, und das hohe Weltliche Scheffen-Gericht in Bonn bis zum letzten Scheffen inclusive

XI. Zur Epistel-Seiten hinter denen zwey Bäncken zwischen dem Geländer ohne Sitzbank

1. Alle geheime Cantzley-Verwandte, bis auff die Cantzelisten inclusive

2. Der Burg-Graf von der Churf. Residentz

3. Die würcklich-dienende Cammer-Portier, so nicht in Functione begriffen

4. Alle Cantzley-Verwandte von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath

5. Die Ritter-Stuben- und Titular-Portier, so nicht in Functione begriffen

XII. Zur Epistel-Seite ausser des Geländers

3. Die Churf. Carabinier Leib-Gardes-Compagnie, vor welcher stehen derselben sambtliche Unter-Officier

4. Der Hoff-Fourier hingegen steht zu Anfang der ersten oder vordern Banck, gegen dem Churf. Cammer-Fourier über

XIII. Auff denen zwey zwerch-Bäncken stellen sich

1. Die Churf. Cammer-, Püchsen- und Edel-Knaben sambt ihren Hoff-Meister und Praeceptor

XIV. Hinter denen zwey zwerch-Bancken und dem Geländer in der Mitte

1. Der Fuder-Meister

2. Der Fuder-Schreiber

3. Der Sattel-Knecht

4. Die Hoff-Laquais

5. Die Heyducken

6. Der Leib-Gutschier

7. Der Feld-Gutschier

8. Der Soufflet-Meister

9. Die Sessel-Träger

10. Der Wagen-Meister

11. Der Truhen-Knecht

12. Der Weeg-Weiser

13. Der Senfften-Meister

14. Die Hoff-Thorwärter

15. Die Cantzley-Botten

16. Der Hoff-Stall-Pfleger

XV. Die Churf. Hoff-Trompetter, und Paucker stellen sich sambt denen von Leib-Gardien beyderseits des Eingangs im Hoff-Chor, fals selbe nichts auf dem Doxal [?] bey der Musique zu thun haben

XVI. Die Churf. Trabanten Leib-Gardes-Compagnie mit ihren Unter-Officirn vor ihnen, so schliessen ausser dem Geländer über zwerch den Hoff-Chor von einer Seiten an die Hatschier- und zur andern Seiten an die Carabinier Leib-Gardien, hernach hinter denen Trabanten Leib-Gardien die übrige Churf. Liberey-Bediente stehen, wobey jedoch erstgemelte drey Leib-Gardes Compagniern dergestalten postirt seyn sollen, damit nach selbigen, die auch dahin ankommende frembde Personen, noch Platz haben können.

XVII. Auff diese Weis dan befehlen Ihre Churf. Durchl. alles Ernsts, das es fürtershin solle bey denen Capellen-Tägen oder Versamblungen gehalten werden […]

Ge[ge]ben Bonn, den 25. Martii 1715

Joseph Clement Churfürst



[1] "Auff J[osefi] C[lementis] D[omini] gnädigste Verordnung vom Matthia[s] Biber, Cammer-Fourier, Unterthänigst gehorsambst verfertiget, und nachgehends in offentlichen Truck gestellet durch Wittib Hildens zu Cölln." Siehe dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Clemens_von_Bayern

[2] In der Vorlage wird der Buchstabe „w“ mehrfach durch „vv“ dargestellt; in dieser Umschrift sind im folgenden zur besseren Lesbarkeit alle „vv“ durch „w“ ersetzt.

Fundstelle: https://www2.lwl.org/de/LWL/portal/
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