1715 Platz- oder Mess-Ordnung
[Aus dem] „CHUR-CÖLLNISCHEN CAPELLN- und HOFF-CALENDER, Für das Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unseres Seeligmachers Jesu Christi MDCCXXII …“1
Capellen-Ordnung
Welcher gestalten man sich in selbiger bey denen dieshalber verordneten Kirchen-Gängen zu verhalten hat, vermög des hierüber gnädigst ergangenen Churf. Befelchs, vvie2 folgt:
Decretum
Reverendissimi ac Serenissimi Domini Domini Ducis Electoris Coloniensis etc. etc.
[…]
Primo.
Wie einer dem andern in der Kirchen folgen soll, sowohl wan man zum Opffer geht, als wan man etwas von Ihro Churfürstl. Durchl. oder einem andern Officiatore, in der Kirchen anzunehmen hat von geweythen sachen: als an Maria Lichtmes die Kertzen, am Aschen-Mittwoch die Aschen, an Mitt-Fassten das geweythe Saltz, am Palm-Sonntag die Palmen, an Char-Freytag bey der Veneration des H. Creutzes, und also in allen dergleichen Functionen, die das Jahr hindurch vorfallen.
I. Es wird der gantze Churf. Hoff-Staab abgetheilt in vier Theilen, welche seynd
- Der Hoff-Clerus
- Der Hoff-Staab
- Die Hoff-Militz
- Die Hoff-Liberey
Jeder Theil wird allezeit auffgeführt durch einem vortretenden Mazzarium[?] mit Vortragung der Mazza[?], damit der / Unterschied von einem zum andern beobacht werde.
II. Der erste Theil vom Hoff-Clero, wan Ihre Churf. Durchl. Selbst Officiator seynd
- Ihre Churf. Durchl.
- Alle Bischoffen, so parati seynd, und mit der Inful [= Bischofsmütze, heute: Mitra] und dem Pluviali [= Umhang] assistiren
- Alle Praelati Infulati, so selbige, wie erstgemelt, assistiren
- Alle Praelati, so ohne Inful, in Pluviali assistiren
- Der Presbyter assistens, wan er nicht selbst Mitriert ist, sonsten geht er allen obrigen vor, mit welchen er sich in pari gradu befind
- Die zwey Diaconi assistentes
- Der Diaconus Evangelii
- Der Sub-Diaconus Epistolae
- Der Sub-Diaconus Crucis
- Alle anwesende Assistentes, so parati seynd, nemblich die Presbyterii, Diaconi und Sub-Diaconi, auch assistentes Episcopi, so bey dem Altar dienen, wan sie parati seynd
- Alle Bischoffen, so im Rochet [= Priesterhemd] mit dem Manteletto zugegen, und nicht parati seynd
- Der übrige Clerus, so wohl von Domb-Herren / als Capellanen im Chor-Habit.
- Cantores oder Musicanten in Chor-Röcken nach dem Alter ihrer Auffnehmung in Churf. Diensten, worunter jedoch jene, so den Titul als Churf. Cammer-Diener haben, denen übrigen vorgehen, unter welchen mit Chor-Röcken angethanen Musicanten die Capellen-Knaben die letzten seynd
- Die 9. bis 12. Togati, oder Kirchen-Diener, worunter zum ersten gehen
- Die Mazzarii, nach selbigen
- Der Sommelier
- Der Leib-Schneider
- Der Cammer-Portier
- Der Tappezier
- Die Ritten-Stuben-Portier
- Die Silber-Diener, und
- Der Capellen-Diener, womit der erst Theil beschlossen wird.
III. Wan aber Ihre Churf. Durchl. nicht selbst Officiator seynd, sondern in der Cappa, oder in dem Mozzet assistiren, so wird die Ordnung also gehalten.
- Der Officiator
- Der Prebyter assistens, so einer zugegen ist
- Der Diaconus /
- Der Sub-Diaconus
- Ihre Churf. Durchl.
- Alle Bischoffen, wan selbige in Habitu Chori, das ist in dem Mantellet, erscheinen
- Alle Praelaten imgleichen
- Alle Domb-Herren, so selbige in Habitu Chori seynd
- Alle Chor-Herren
- Alle Churf. Hoff-Capellän
- Alle Vicarii der Stiffter
- Die Alumni des Seminarii
- Alle Cantores oder Hoff-Musicanten
- Die Capellen-Knaben
- Die Togati, oder Kirchen-Diener, wie vor II, Art. 14
IV. Der zweyte Theil, nemlich der Hoff-Staab
- Ihre Churf. Durchl., so sie nur im Mantel, und nicht im Rochet dem GOTTES-Dienst beywohnen
- Alle frembde Ministri, die bey Ihrer Churf. Durchl. Hoff sich mit einem Caractere auffhalten
- Der Herr Obrist Lands-Hoff-Meister Bischoff von Leitmeritz, im fall selbiger nicht in Habitu Chori, das im Rochet, oder Inful seye, sonst nimmt er seinen Rang unter den Bischoffen, wie im ersten Theil angemerckt /
- Alle Bischoffen, so nicht im Rochet, sondern allein im Mantel erscheinen
- Alle Domb-Herren im gleichen Verstand
- Der Obrist Hoff-Meister
- Der Obrist-Cammerer
- Der Obrist-Cantzler
- Alle Adeliche würckliche geheime Räth, in der Ordnung ihrer Possess-nehmung im geheimen Rath
- Der Obrist Hoff-Marschall
- Der Obrist Stall-Meister
- Die Praesidenten nach der Ordnung der Collegien, als Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths
- Der Gouverneur des Gardes
- Der Land-Drost in Westphalen
- Der Statthalter im Vest-Recklinghausen
- Der Capellanus Honoris, wan er nicht im Chor-Habit ist
- Der Ober Hoff-Meister
- Der Ober-Cammerer
- Der Ober-Marschall
- Der Ober Stall-Meister
- Der Ober Jäger-Meister
- Die Capitaines des Gardes du Corps zu Pferd
- Der Capitaine des Gardes du Corps zu Fus /
- Der geheimer Raths Cantzler
- Die Vice-Praesidenten der Collegien, nach der Ordnung auch von Geistlichen-, Hoff-, Cammer und Kriegs-Rath
- Der Ober Küchen-Meister
- Der Ober Silber-Cammerer
- Der Vice Stall-Meister
- Alle gelehrte geheime Räth in der Ordnung ihrer Promotion
- Der Jäger-Meister in Westphalen
- Der ältere Churf. Cammerer im Vest-Recklinghausen
- Der ältere Churf. Cammerer im Monat- oder Wochen-Dienst
- Alle Churf. Cammerer nach ihrer Ordnung, wie selbe den Schlüssel bekommen haben, worunter auch die Ober-Officier von denen Leib-Gardien ihren Rang, als Cammerer, mitnehmen
- Die Directores Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths
- Alle würckliche Geistliche Räth nach promivirter Ordnung
- Die würckliche Hoff-Räth, dienende Churf. Leib-Medici, nach den anciennete ihrer Annehmung
- Alle Churf. Truchsessen ordentlicher Weis auch
- Die würckliche Cammer-Räth, und Churf. geheime Secretarii, nach der anciennete ihrer angestandenen Diensten
- Alle würckliche Kriegs-Räth, und
- Alle Geist- und Weltliche Titular-Räth nach der Ordnung auch, so fort dan
- Alle Churf. Cammer-, Püchsen- und Edel-Knaben
- Der Edel-Knaben Hoff-Meister
- Der Ober-Vogt, und das hohe Weltliche Scheffen-Gericht in Bonn, bis zum letzten Scheffen inclusive
- Der Churf. Cammer-Schreiber
- Alle Churf. würcklich-dienende Cammer-Diener
- Der Churf. Cammer-Fourier [= Verpflegungsbeamter]
- Alle Churf. Titular-Cammer-Diener
- Die Secretarii von Geistlichen-, Hof-, Cammer- und Kriegs-Rath
- Der Edel-Knaben Praeceptor [= Ausbilder]
- Alle Cantzley-Verwandte des geheimen Raths, bis auff die Cantzelisten inclusive
- Der Burg-Graf der Churf. Residentz
- Alle würcklich-dienende Cammer-Portier
- Der Hoff-Fourier
- Alle Cantzley-Verwandte Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths
- Die Ritter-Stuben-Portier, und nach selbigen die Titular-Portier, womit der zweyte Theil beschlossen wird.
V. Ob zwar noch viel andere Hoff-Bediente seynd, denen ihr Rang in der Hoff-Ordnung ausgemacht ist, so hat es doch die Erfahrenheit bewiesen, das selbige zu denen Opffer Gängen, und dergleichen Functionen die gröste Unordnung bisweilen verursacht haben; damit aber solches nicht mehr geschehe, so haben jene von ihnen, so in obangeführter Ordnung mit keinem Rang versehen seynd, sich bey Ihro Churf. Durchl. unterthänigst anzugeben, umb nach gestalt ihrer hohen und niedern Bedienung einen Rang aus obbenehmsten entweder Cammerers, Raths, Cammer-Dieners, Canthley-Verwandtens, oder Portiers anzubitten, und zu erhalten, nach welchen alsdan ein jeder ins künfftig gehen solle ausser deren man keinem, in der Capellen, einen Rang zustehen wird.
VI. Wan jemand zwey Chargen hat, nihm er allezeit den Rang von der fürnehmeren
VII. Der dritte Theil, nemlich die Hoff-Militz
- Der Unter-Officier der drey Churf. Leib-Gardien, in dem Rang ihrer Compagnien, bis auf die Caporalen exclusive
- Der Ober-Trompetter
- Alle Hoff- und Leib-Gardien Trompetter und Paucker
- Die Hoff-Hautbois [= Oboisten]
- Die Hatschier-Caporalen [= Hof-Garde]
- Die Carabinier-Caporalen
- Die Trabanten-Caporalen
- Die Hatscher-Vice-Caporalen
- Die Carabinier-Vice-Caporalen
- Die Trabanten Vice-Caporalen
- Die Trabanten Tambours
- Nach diesen kommen die Fourier von denen drey Leib-Gardes Compagnien, und nehmen diese, wan etwas geweyhtes auszutheilen, solches Büschel-weis an, ein jeder für seine Compagnie, massen die Gemeine ihr Gewehr niemals verlassen, wormit der dritte Theil beschlossen wird.
VIII. Der vierte Theil, nemlich die Hoff-Liberey
- Der Fuder-Meister
- Der Fuder-Schreiber
- Der Sattel-Knecht
- Die Hoff-Laquais
- Die Heyducken [= Söldner]
- Der Leib-Gutschier
- Der Feld-Gutschier
- Der Soufflet-Meister
- Die Sessel-Träger
- Der Wagen-Meister
- Der Truhen-Knecht
- Der Weeg-Weiser
- Der Senfften-Meister
- Die Hoff-Thorwärter
- Die Cantzley-Botten von Geheimen-, Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath
- Der Hoff-Stall-Pfleger, so für alle Stall-Bediente ins gesambt niehmt, wan etwas ausgetheilt wird, darmit der vierte und letzte Theil beschlossen ist.
IX. [Diese Ordnung ist zu beachten.]
X. [Für die Prozessionen gilt die Aufwartungs-Instruktion.]
Secundo.
Die Sessiones aber betreffend, wan Ihre Churf. Durchl. Capellen halten, und unter dem Baldachin stehen, soll es nach folgendem Schema verricht werden.
I. Das Presbyterium anbelangend wird selbiges eingericht, wie es im Hoff-Capellen-Ceremoniali begriffen […]
II. Beyderseits werden gesetzt vier lange Bänck in der Kirchen hinunder, welche aneinander zwey und zwey anstossen, unterhalb am Ende dieser Bäncken in der Mitte aber werden gesetzt zwey kleine Zwerch-Bänck, so eingefangen werden mit einem Geländer, damit das antringende Volck keine Zerstöhrung anfange. Die vorderen zwey lange Bänck seynd beiderseits bedeckt mit Tuch, worunter ein Fus-Theppich / ist, welcher vorschiesst auff der Evangelii Seiten allein, dergestalt, damit ein Tabouret-Sessel darauf stehen kann für Ihro Excellentz Herrn Obrist-Lands-Hoff-Meister Grafen von Königsegg, Bischoffen zu Leitmeritz, als anwesenden premier Minister, an welchem Platz jederzeit sich in dessen Abwesenheit hinstellt der anwesende nachfolgende fürnehmere Minister. Hinter denen vorderen zwey langen Bäncken seynd zwar auch die hindere zwey lange Bänck gleich wie nach selbigen am End unten her die über zwerch stehende zwey kleine Bänck mit Tuch bedeckt, aber kein Fus-Theppich dabey gebraucht wird.
III. Die Farben dieser Bedeckung richten sich allezeit nach Ihrer Churf. Durchl. Talar-Farb. Primo, wan Ihre Churf. Durchl. den rothen Talar anhaben, so ist auch die Bedeckung roth. Secundo, tragen Ihre Churf. Durchl. den Violet-Farben Talar, so ist die Bedeckung violet, wie noch an Sonn-Tägen in der Fasten[zeit] „Laetare“ und im Advent „Gaudete“ genannt, obschon bey solchen Tägen ihr Churf. Durchl. den Rosen-Farben Talar tragen. Tertio, tragen Ihre Churf. Durchl. den Klag-Talar, so ist die Bedeckung schwartz, ausgenommen am Aschen-Mittwoch, da es Violet verbleibt. Quarto, am Char-Freytag ist kein Bedeckung, sondern alle Bänck verbleiben blos oder unbedeckt.
IV. Die Stellung der Personen aber ist folgende
Zur Evangelii Seiten auff dem Tabouret-Sessel
- Der Obrist Lands-Hoff-Meister, oder in dessen Abwesenheit der nachfolgende fürnehmere anwesende Minister
V. Zur Evangelii Seiten auff der ersten oder vorderen Banck
- Alle Abgesandten, wie IV, Art. 2 von der ersten Abtheilung
- Alle Bischoffen, so nicht im Rochet, sondern im Mantel erscheinen
- Alle Domb-Herren, in der Ordnung der Ertz- und Hoch-Stifftern, wie selbe den Rang in Imperio haben
- Der Obrist Hoff Meister
- Der Obrist-Cammerer
- Der Obrist-Cantzler
- Alle Adeliche geheime Räth
- Der Obrist Hoff-Marschall
- Der Obrist Stall-Meister
- Die Praesidenten von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath
- Der Gouverneur des Gardes /
- Der Land-Drost in Westphalen
- Der Statthalter im Vest-Recklinghausen
- Der geheimer Raths-Cantzler
- Die Vice-Praesidenten Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Raths
- Alle gelehrte geheime Räth
VI. Zur Evangelii Seiten auff der zweyten oder hindern Banck
- Die Directores von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath
- Alle würckliche Geistliche Räth
- Die würckliche Hoff-Räth, und dienende Churf. Leib-Medici
- Alle Cammer-Räth, und geheime Secretarii
- Die Kriegs-Räth
- Alle Geist- und Weltliche Titular-Räth
VII. Zur Evangelii Seiten hinter denen zwey Bäncken zwischen dem Geländer ohne Sitz-Banck
- Der Churf. Cammer-Schreiber
- Alle würcklich-dienende Cammer-Diener
- Alle Churf. Titular-Cammer-Diener
- Die Secretarii Geistlichen-, Hof-, Cammer und Kriegs-Raths
VIII. Zur Evangelii Seiten ausser des Geländers
- Die Churf. Hatschier Leib-Gardes-Compagnie, vor welcher stehen derselben sambtliche Unter-Officier
- Der Churf. Cammer-Fourier aber steht hinter des Obrist Lands-Hoff-Meisters Tabouret-Sessel
IX. Zur Epistel-Seiten auff der ersten oder vorden Banck
- Der Ober Hoff-Meister
- Der Ober-Cammerer
- Der Ober-Marschall
- Der Ober Stall-Meister
- Der Ober Jäger-Meister
- Die Capitaines des Gardes du Corps zu Pferd
- Der Capitaine des Gardes du Corps zu Fus
- Der Ober Küchen-Meister
- Der Ober Silber-Cammerer
- Der Vice Stall-Meis[t]er
- Der Jäger-Meister in Westphalen
- Der Jäger-Meister im Vest-Recklinghausen
- Der ältere Churf. Cammerer im Monat- oder Wochen-Dienst, so selbiger nicht bey dem Thron für Ihro Churf. Durchl. etwa zu thun hat
- Alle Churf. Cammerer /
X. Zur Epistel-Seiten auff der zweyten, oder hindern Banck
- Die Churf. Truchsessen, worunter jener, so den Wochen-Dienst hat, der erste ist
- Der Ober-Vogt, und das hohe Weltliche Scheffen-Gericht in Bonn bis zum letzten Scheffen inclusive
XI. Zur Epistel-Seiten hinter denen zwey Bäncken zwischen dem Geländer ohne Sitzbank
- Alle geheime Cantzley-Verwandte, bis auff die Cantzelisten inclusive
- Der Burg-Graf von der Churf. Residentz
- Die würcklich-dienende Cammer-Portier, so nicht in Functione begriffen
- Alle Cantzley-Verwandte von Geistlichen-, Hoff-, Cammer- und Kriegs-Rath
- Die Ritter-Stuben- und Titular-Portier, so nicht in Functione begriffen
XII. Zur Epistel-Seite ausser des Geländers
- Die Churf. Carabinier Leib-Gardes-Compagnie, vor welcher stehen derselben sambtliche Unter-Officier
- Der Hoff-Fourier hingegen steht zu Anfang der ersten oder vordern Banck, gegen dem Churf. Cammer-Fourier über
XIII. Auff denen zwey zwerch-Bäncken stellen sich
- Die Churf. Cammer-, Püchsen- und Edel-Knaben sambt ihren Hoff-Meister und Praeceptor
XIV. Hinter denen zwey zwerch-Bancken und dem Geländer in der Mitte
- Der Fuder-Meister
- Der Fuder-Schreiber
- Der Sattel-Knecht
- Die Hoff-Laquais
- Die Heyducken
- Der Leib-Gutschier
- Der Feld-Gutschier
- Der Soufflet-Meister
- Die Sessel-Träger
- Der Wagen-Meister
- Der Truhen-Knecht
- Der Weeg-Weiser
- Der Senfften-Meister
- Die Hoff-Thorwärter
- Die Cantzley-Botten
- Der Hoff-Stall-Pfleger
XV. Die Churf. Hoff-Trompetter, und Paucker stellen sich sambt denen von Leib-Gardien beyderseits des Eingangs im Hoff-Chor, fals selbe nichts auf dem Doxal [?] bey der Musique zu thun haben
XVI. Die Churf. Trabanten Leib-Gardes-Compagnie mit ihren Unter-Officirn vor ihnen, so schliessen ausser dem Geländer über zwerch den Hoff-Chor von einer Seiten an die Hatschier- und zur andern Seiten an die Carabinier Leib-Gardien, hernach hinter denen Trabanten Leib-Gardien die übrige Churf. Liberey-Bediente stehen, wobey jedoch erstgemelte drey Leib-Gardes Compagniern dergestalten postirt seyn sollen, damit nach selbigen, die auch dahin ankommende frembde Personen, noch Platz haben können.
XVII. Auff diese Weis dan befehlen Ihre Churf. Durchl. alles Ernsts, das es fürtershin solle bey denen Capellen-Tägen oder Versamblungen gehalten werden […]
Ge[ge]ben Bonn, den 25. Martii 1715
Joseph Clement Churfürst
- „Auff J[osefi] C[lementis] D[omini] gnädigste Verordnung vom Matthia[s] Biber, Cammer-Fourier, Unterthänigst gehorsambst verfertiget, und nachgehends in offentlichen Truck gestellet durch Wittib Hildens zu Cölln.“ Siehe dazu Joseph Clemens von Bayern (Wikipedia). ↩
- In der Vorlage wird der Buchstabe „w“ mehrfach durch „vv“ dargestellt; in dieser Umschrift sind im Folgenden zur besseren Lesbarkeit alle „vv“ durch „w“ ersetzt. ↩
Fundstelle: www2.lwl.org/de/LWL/portal/